Langfristige Beurlaubungen für Auslandsaufenthalte
Beurlaubungen zum Zweck des längerfristigen Besuchs eine Schule im Ausland müssen mit einem gesonderten Formular beantragt werden. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie im Bereich Auslandsaufenthalt.
Regelungen für kurzfristige Beurlaubungen
In besonders begründeten Ausnahmefällen können Schüler*innen vom Unterricht beurlaubt werden. Daher sind buchungstechnisch oder finanziell günstigere Reisemöglichkeiten keine Beurlaubungsgründe und Urlaub in der Regel ebenfalls nicht.
Alle Beurlaubungen müssen im Voraus beantragt werden. Rechtsgrundlage ist §3 VOGSV.
Eine Beurlaubung genehmigt
• für eine Unterrichtsstunde die entsprechenden Fachlehrer*innen
• für bis zu 2 Unterrichtstage die Klassenlehrer*innen bzw. Tutor*innen
• in allen anderen Fällen der Schulleiter
Abweichend davon wird eine Beurlaubung ausschließlich vom Schulleiter erteilt für
• den letzten Schultag vor den Herbst-, Weihnachts-, Ostern- und Sommerferien
• für den ersten Schultag nach den genannten Ferien
• und im Zusammenhang mit (verlängerten) Wochenenden mit beweglichen Ferientagen
Anträge auf Beurlaubung müssen von Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schüler*innen rechtzeitig, spätestens vier Wochen vor den Ferien beim Schulleiter schriftlich gestellt sein.
Die Anträge werden zu den Schülerakten genommen.
Einen Beurlaubungsantrag finden Sie hier:
Antrag 'Wechsel des Religionsunterrrichts'
- Antrag auf Wechsel des Religionsunterrichts in den Klassen 5-9
- Der Antrag ist spätestens 4 Wochen vor Beginn des Schuljahres bzw. Schulhalbjahres im Sekretariat abzugeben.
- Download des Formulars